Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand April 2022)
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote
1.1
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung in Schrift- oder Textform (Bestätigung per E-Mail ausreichend) – nicht anerkannt.
1.2
Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3
Bestätigt der Auftraggeber ein Angebot von „szwo – Büro für Kommunikation“ innerhalb des im Angebot genannten Zeitraumes ( Geltungsdauer) entweder in Schrift- oder Textform, kommt ein Vertrag zustande.
1.4
Leistungen, welche über die unter 1.3 genannten Vertragsvereinbarungen hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und werden als Zusatzleistung betrachtet. Zusatzleistungen sind solche, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind. Erbringt „szwo – Büro für Kommunikation“ eine Zusatzleistung auf Wunsch des Vertragspartners, so ist „szwo – Büro für Kommunikation“ berechtigt, diese angemessen in Rechnung zu stellen.
1.5
Angebote von „szwo – Büro für Kommunikation“ sind, sofern kein Geltungszeitraum genannt wird, unverbindlich.
1.6
„szwo – Büro für Kommunikation“ behält sich vor, sich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Dritter (Erfüllungsgehilfen) zu bedienen. büro_swzo haftet für deren Verschulden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
1.7
szwo – Büro für Kommunikation“ ist zudem berechtigt, Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen auszuwählen – sofern die Auswahl berechtigten Interessen des Vertragspartner nicht zuwider läuft.
2. Nutzungsrecht, Urheberrechte, Übertragungsrecht
2.1
Die zu übertragenden einfachen und urheberrechtlichen Nutzungsrechte gem. 2.1 und 2.2 erwirbt der Vertragspartner erst mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Rahmen der gesetzlichen Zahlungspflicht.
2.2
Der Vertragspartner erwirbt, falls nichts anderes vereinbart, an den in Auftrag gegebenen Inhalten die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.3
Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von „szwo – Büro für Kommunikation“. „szwo – Büro für Kommunikation“ behält sich vor, diese Nutzungen dem Vertragspartner gesondert in Rechnung zu stellen.
2.4
Jede Änderung oder Umgestaltung der seitens „szwo – Büro für Kommunikation“ erstellten Texte, Bilder oder sonstige Inhalte bedarf der vorherigen schriftlichen oder textlichen Zustimmung seitens „szwo – Büro für Kommunikation“.
2.5
An den Vertragspartner übermittelten Texte, Bilder oder sonstige Inhalte dienen nur der Veranschaulichung und dürfen vom Vertragspartner nicht zu anderweitigen Zwecken verwendet oder verwertet werden, insbesondere dürfen diese nicht vor der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts verwendet, verwertet oder veröffentlicht werden.
2.6
Texte, Bilder oder sonstige Inhalte, die vom Vertragspartner während des Projektzeitraumes verworfen wurden, bzw. Videoprodukte, die zur Korrekturzwecken an den Vertragspartner übermittelt wurden, dürfen nicht zu anderweitigen Zwecken verwendet, verwertet oder veröffentlicht werden.
2.7
„szwo – Büro für Kommunikation“ ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, erstellte Texte, Bilder oder sonstige Inhalte im Rohdatenformat an den Vertragspartner herauszugeben (Buy-Out-Vereinbarung), es sei denn, die Herausgabe wurde im von „szwo – Büro für Kommunikation“ schriftlich unterbreiteten Angebot explizit vorgesehen oder nachträglich durch eine Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
2.8
„szwo – Büro für Kommunikation“ ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rohdaten für den Vertragspartner zu speichern oder aufzubewahren. Rohdaten werden nach Projektabschluss nach Ablauf von vier Wochen von „szwo – Büro für Kommunikation“ unwiderruflich gelöscht, sofern nicht der Vertragspartner eine Sicherung der Daten vor Projektabschluss bzw. vollständiger Entrichtung der vereinbarten Entgelte bezüglich einer Herausgabe von Rohdaten (Buy-Out-Vereinbarung) schriftlich oder in Textform beauftragt hat.
2.9
„szwo – Büro für Kommunikation“ behält sich vor, die im Rahmen eines Projektes erstellten Produkte für Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) zu verwenden, sofern dem nicht bis zur vollständigen Entrichtung des vertraglich vereinbarten Entgeltes schriftlich widersprochen wird, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht oder entsteht.
2.10
„szwo – Büro für Kommunikation“ ist dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Vertragspartnern zu werben, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht oder entsteht.
2.11
„szwo – Büro für Kommunikation“ ist dazu berechtigt, auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht oder entsteht.
3. Überstundenregelung
3.1
Die von „szwo – Büro für Kommunikation“ berechneten Tagespauschalen für Drehtage (On Location), welche dem Kunden im Angebot von „szwo – Büro für Kommunikation“ genau festgelegt und bekannt gemacht werden, schließen eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden pro Mitarbeitendem/Erfüllungsgehilfen ein.
3.2
Ab der 11. bis zur 12. Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 25% (Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Stundenlohn eines 10-Stunden-Tages der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen) pro geleisteter zusätzlicher Arbeitsstunde veranschlagt.
3.3
Ab der 13. zusätzlich geleisteten Arbeitsstunde wird analog zu 3.2 ein Zuschlag von 50% veranschlagt.
3.4
Ab der 14. zusätzlich geleisteten Arbeitsstunde wird analog zu 3.2 ein Zuschlag von 100% veranschlagt.
3.5
Angebrochene Arbeitsstunden, die über 10 Arbeitsstunden hinausgehen, werden als volle Stunde abgerechnet in Rechnung gestellt.
4. Preise, Liefertermine und Zahlungsbedingungen
4.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Beauftragung zur vollständigen Abnahme des beauftragten Projekts, sofern dieses technisch im Sinne des Angebotes durchgeführt wurde.
4.2
Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Abnahme des Endproduktes durch den Vertragspartner. Übersteigt die Abrechnungssumme eines Projektes 30.000€ (netto), so gelten folgende Zahlungsmodalitäten: ein Drittel der Gesamtsumme wird vor Projektbeginn (Aufnahme der zuerst im Angebot genannten Teilleistung) als Anzahlung, ein Drittel der Gesamtsumme nach der ersten Präsentation/Übermittlung des Produktes an den Vertragspartner und ein Drittel nach der finalen Abnahme durch den Vertragspartner in Rechnung gestellt.
4.3
Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Eine Rechnung gilt dann als beglichen, wenn der vereinbarte Betrag in vollem Umfang auf dem Konto (siehe Angebot) der „szwo – Büro für Kommunikation“ eingegangen ist und „szwo – Büro für Kommunikation“ darüber verfügen kann.
4.4
„szwo – Büro für Kommunikation“ ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners Mahnungen zu schreiben und Mahngebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu verlangen.
4.5
Liefertermine werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben oder im Auftrag festgehalten. Mündliche Absprachen sind als unverbindlich zu betrachten.
4.6
Die Aufrechnung mit Forderungen von „szwo – Büro für Kommunikation“ ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird ausgeschlossen.
4.7
„szwo – Büro für Kommunikation“ erbringt die vereinbarten Leistungen gemäß der erteilten Auftragsbestätigung.
4.8
Jedwede Art von Kündigung/Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform. Bei Absage eines Projektes oder Bestandteilen eines Projektes durch den Vertragspartner trägt der Vertragspartner das betriebliche und persönliche Risiko. In diesem Fall ist „szwo – Büro für Kommunikation“ berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, folgende Ausfallentschädigung in Rechnung zu stellen:
4.8.1
bei Stornierung nach Auftragserteilung und mehr als 7 Tage vor Projektbeginn 25% der vereinbarten Vergütung.
4.8.2
bei Stornierung bis 7 Tage vor Produktionsbeginn 50% der Auftragssumme. Zusätzlich werden nicht stornierbare Kosten (Stornokosten, Reisekosten, externe Dienstleistungen etc.) dem Vertragspartner auf Grundlage entsprechender Nachweise weiterberechnet.
4.8.3
bei Abbruch oder Stornierung nach Produktionsbeginn (Aufnahme der im Angebot zuerst genannten Tätigkeit oder Teilleistung durch „szwo – Büro für Kommunikation“) eines laufenden Projektes durch den Vertragspartner werden 100% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Die Ausfallentschädigung wird zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Vertragspartner sofort fällig.
5. Datenschutz und Recht am eigenen Bild
5.1
„szwo – Büro für Kommunikation“ hält sich an die Vorschriften der DSGVO.
5.2
„szwo – Büro für Kommunikation“ haftet nicht für die Einhaltung der DSGVO, wenn Leistungen von Drittanbietern zur Erfüllung des Auftrages unumgänglich sind. Insbesondere die Übermittlung und Bereitstellung von Kommunikationsmitteln für die Planung und Ausführung eines Auftrages gelten die Bestimmungen der zuvor transparent gemachten Anbieter.
5.3
Sofern der Vertragspartner für die Erstellung von Videos, Fotos o.ä. Personen zur Verfügung stellt (z. B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Modelle), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Einwilligungserklärungen und die rechtzeitige Einholung DSGVO-konformer Verpflichtungserklärungen verantwortlich.
5.4
Wird die Einwilligung eines Modells und/oder eines Mitarbeitenden kurzfristig durch diesen auf widerrufen oder entzogen, haftet „szwo – Büro für Kommunikation“ nicht für die Ausfallkosten oder Mehrkosten, die durch den Widerruf oder Entzug der Einwilligung entstehen. Entsprechend entstehender Mehraufwand dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.5
Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
6. Weitere Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
6.1
Sofern der Vertragspartner Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen.
6.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen.
6.3
Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete Mit- bzw. Zuarbeit des Vertragspartners entstehen, ist „szwo – Büro für Kommunikation“ nicht verantwortlich. Derartige Verzögerungen und Verspätungen verlängern verbindlicheLieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verschieben Termine um ihre jeweilige Dauer.
6.4
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und den vorstehenden AGB nicht nach, kann „szwo – Büro für Kommunikation“ dem Vertragspartner den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand in Rechnung stellen.
7. Haftung
7.1
Die Haftung von „szwo – Büro für Kommunikation“ für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet „szwo – Büro für Kommunikation“ jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von „szwo – Büro für Kommunikation“ für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
7.2
Der Vertragspartner stellt „szwo – Büro für Kommunikation“ von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen „szwo – Büro für Kommunikation“ aufgrund von Verstößen des Vertragspartner gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
7.3
„szwo – Büro für Kommunikation“ übernimmt keine Haftung für jegliche Urheberrechtsverstöße oder Verletzungen des Datenschutzes oder von Bildrechten in Bezug auf abgebildete Personen oder Gegenstände durch den Vertragspartner.
7.4
Kann eine Produktion aus Gründen, die nicht in den Machtbereich von „szwo – Büro für Kommunikation“ fallen, nicht stattfinden, so haftet „szwo – Büro für Kommunikation“ für daraus resultierende Schäden und des Vertragspartners nicht.
7.5
Höhere Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden), Terrorismus, Verkehrsunfälle, verlängert verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verschieben Termine um ihre jeweilige Dauer. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Abnahme
8.1
Medienproduktionen sind u.a. kreative Dienstleistungen, bei denen es sich auch um künstlerische Werke handelt und diese in gewissen Grenzen der künstlerischen Freiheit des Urhebers (und damit „szwo – Büro für Kommunikation“) unterliegen. Zur Feststellung der Auftragserfüllung oder eventuell berechtigter Mängelforderungen des Vertragspartners können lediglich technische Aspekte herangezogen werden.
8.2
Sobald dem Vertragspartner das erstellte Produkt erstmals in der vom „szwo – Büro für Kommunikation“ als final angesehenen Fassung präsentiert wird (persönliche Präsentation oder E-Mail mit Link zur Ansicht, Trägermedium o.ä.) sind dem Vertragspartner vier Wochen Zeit zur schriftlichen oder textlichen Abnahme gegeben. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keinerlei Reaktion des Vertragspartners auf die zur Verfügung gestellte Abnahmeversion des Produktes, gilt die Produktion nach Ablauf der Zeitspanne als abgenommen und wird dem Vertragspartner in der vorgelegten Version zur Verfügung gestellt, sowie die vollständige Summe in Rechnung gestellt.
8.3
Eventuell geäußerte Korrekturwünsche werden nach technischen Möglichkeiten zeitnah und mit der im Angebot angegebenen maximalen Zeitaufwendung durchgeführt. Wird diese überschritten, ist der Vertragspartner berechtigt, zusätzliche Arbeitszeit gesondert in Rechnung zu stellen.